Allgemeine Geschäfts­bedingungen &
Konditionen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

von AGLUKON Spezialdünger GmbH & Co. KG

§1 Geltungsbereich, Ausschluss entgegenstehender Bedingungen
(1) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB" genannt) gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen. Die nachfolgenden AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Kunde" genannt).

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende AGB des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, sie werden von uns schriftlich bestätigt.

(3) Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(4) Unsere AGB gelten im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung auch für alle unsere zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises oder einer Vereinbarung bedarf.

§2 Vertragsschluss, Lieferumfang, Abtretungsverbot
(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich kostenlos und unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ein Geschäft oder eine Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder unserer Lieferung der Ware. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

(2) Der Vertragsschluss erfolgt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Zollkunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(3) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere Abbildungen, Leistungsdaten und sonstige Angaben in unseren Angeboten und Prospekten, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchenübliche Mengen-, Gewichts-, Stückzahl- und Maßtoleranzen sind ausdrücklich vorbehalten. Technische Änderungen behalten wir uns vor.

(4) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, falls eine solche nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.

(5) Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen in Stück oder Gewicht von bis zu 5 % gegenüber der Bestellmenge berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(7) Die unserem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen und Daten, wie technische Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Geringfügige Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten, soweit diese den Vertragszweck und die Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen.

(8) Alle Angebotsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Unterlagen und Daten - auch in elektronischer Form - bleiben unser Eigentum und dürfen vom Kunden weder zurückbehalten noch verändert, kopiert oder sonst wie vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen und nach unserer Wahl entweder unverzüglich an uns herauszugeben oder zu löschen. Auch wenn wir diese Unterlagen dem Kunden überlassen, bleiben unsere geistigen Eigentumsrechte hiervon unberührt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Musterkopien, Schablonen und Modelle zu verwerten und weiterzugeben.

(9) Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten. Gleiches gilt für Ansprüche des Kunden gegen uns aus dem Vertragsverhältnis, die kraft Gesetzes entstanden sind.

(10) Wir behalten uns vor, während der Lieferzeit Änderungen am Kaufgegenstand vorzunehmen, soweit der Kaufgegenstand und sein Aussehen nicht grundlegend geändert und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in einer für den Kunden unzumutbaren Weise eingeschränkt wird. Im Rahmen einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.

§3 Preise, Zahlungen, Abschlagszahlungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise für die Lieferung "ab Werk" (EXW, Incoterms 2020) und sind Nettopreise. Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Verpackungskosten sind vom Kunden zusätzlich zu tragen, auch wenn diese nicht ausdrücklich ausgewiesen sind.

(2) Die Preise verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer (nachfolgend "MwSt." genannt), die ggf. in der jeweils geltenden Höhe zusätzlich berechnet wird

(3) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Preise und/oder Frachtkosten einseitig zu erhöhen, wenn wesentliche Erhöhungen der Löhne, der Preise für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, der Energiekosten, der Kosten für Frachten und Zölle oder sonstiger Materialien eintreten. Das Gleiche gilt bei Verträgen über die Erfüllung eines Dauerschuldverhältnisses.

(4) Wir sind berechtigt, je nach Auftragsfortschritt angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen zu verlangen.

(5) Alle Zahlungen sind in EURO ausschließlich an uns zu leisten. Etwaige Wechselkursrisiken trägt der Kunde.

(6) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(7) Spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung gerät der Kunde in Zahlungsverzug, es sei denn, es liegen Umstände vor (z.B. Mahnung oder ein kürzeres oder kalendermäßig bestimmbares Zahlungsziel), die den Kunden früher in Verzug setzen. Der Kunde hat während des Verzuges Zinsen in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges behalten wir uns außerdem vor, eine Pauschale in Höhe von € 40,00 zu berechnen. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.

(8) Alle eingehenden Zahlungen werden ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Kunden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die älteste Forderung angerechnet.

(9) Schecks und/oder Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung als Zahlungsmittel angenommen. Kosten, die uns durch eine solche Zahlung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

(10) Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(11) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns aber nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt. Der Kunde haftet für alle Schäden, die uns durch die Nichterfüllung des Vertrages entstehen.

(12) Bei Zahlungsverzug unseres Kunden, Zahlungseinstellung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Dies gilt auch im Falle eines vereinbarten Zahlungsziels oder wenn die Forderung aus einem anderen Grund noch nicht fällig ist. Dies gilt ferner ohne Rücksicht auf die Laufzeit eines von uns akzeptierten Wechsels.

§4 Lieferfristen
(1) Die Lieferfrist ist die zwischen den Parteien vereinbarte Frist

(2) Die vereinbarte Lieferfrist gilt als angestrebte Lieferfrist, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum des Vertragsabschlusses, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen. Der Beginn der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen beigebracht und etwaig vereinbarte Anzahlungen geleistet hat.

(4) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Lieferanten.

(5) Die Lieferung erfolgt ab Werk, Incoterms 2020. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft abzuholen.

(6) Die Lieferbedingung "Ex Works", Incoterms 2020, ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand ausgewählt und innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde. Bei einem Versendungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Ablauf der Auslieferungsfrist an eine mit dem Transport beauftragte Person übergeben wurde oder ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte.

(7) Fälle höherer Gewalt, insbesondere Aufruhr, Streik, Krieg, Überschwemmung, Aussperrung, Brand, Epidemien, Beschlagnahme, Boykott, gesetzliche oder behördliche Anordnungen und Beschränkungen oder nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und von außen kommende Ereignisse, die auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden können und die uns oder unsere Lieferanten betreffen, die uns oder unseren Lieferanten die Erfüllung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, verlängern die Liefer- und Leistungsverpflichtungen um die Dauer des Vorliegens der Fälle oder Ereignisse mit einer angemessenen Anlaufzeit, wenn wir trotz zumutbarer Maßnahmen unsere Liefer- und Leistungsverpflichtung nicht erfüllen können.

(8) Die Verlängerung der Liefer- und Leistungsverpflichtung nach Abs. (7) gilt auch dann, wenn diese Fälle oder Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.

(9) Verlängert sich die Liefer- und Leistungspflicht aufgrund solcher Fälle oder Ereignisse gemäß Abs. (7) auf einen angemessenen Zeitraum, so ist jede der beiden Parteien berechtigt, nach Ablauf dieser verlängerten Liefer- und Leistungspflicht vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Kunde an Teillieferungen interessiert, kann er auch teilweise vom Vertrag zurücktreten. Haben wir bereits Teillieferungen und/oder Teilleistungen erbracht, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er nachweist, dass er an der Teillieferung und/oder Teilleistung unsererseits kein Interesse hat. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

(10) Geraten wir in Lieferverzug und ist eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so ist der Kunde berechtigt, vom gesamten Vertrag oder, wenn er an einer Teilleistung interessiert ist, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art - insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Schlechtleistung oder Verzugsschäden - sind ausgeschlossen, soweit sie nicht in § 8 ausdrücklich zugestanden werden.

(11) Wir sind berechtigt, vor Ablauf der Lieferfrist zu liefern und in Teillieferungen zu leisten, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(12) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er aus anderen Gründen eine Verzögerung des Versandes zu vertreten, können wir die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern und als ab Werk geliefert berechnen. Wir sind berechtigt, mindestens 1,5 % des Warenwertes pro Monat als Lagergeld zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor. Nach Ablauf der von uns gesetzten Nachfrist zur Abnahme der Lieferung können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig nicht in der Lage ist, innerhalb der Nachfrist den Kaufpreis zu zahlen oder die Lieferung anzunehmen. Als Schadensersatz gilt ein Betrag in Höhe von 20 % des Bestellwerts. Der Schadensbetrag wird auf eine eventuell geleistete Vorauszahlung angerechnet. Den Parteien bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden höher oder niedriger als dieser Betrag ist.

§5 Gefahrübergang, Versand, Verpackung, Transportschäden
(1) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung "Ex Works", Incoterms 2020.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht daher auf den Kunden über, sobald dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt und der Liefergegenstand abgestellt wird. Dies gilt auch, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung erbracht haben. Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Anzeige der Bereitstellung der Lieferung über.

(3) Ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes oder der Übergabe an eine Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. § 5 Abs. (2) Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Übernehmen wir für den Kunden den Transport der Liefergegenstände, so sind wir berechtigt, die Art der Verpackung und Versendung der Gegenstände nach eigenem Ermessen zu wählen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(5) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde für den Abschluss einer Transportversicherung verantwortlich.

(6) Ist vereinbart, dass wir die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung tragen, hat der Kunde die versandte Ware unverzüglich nach Eintreffen der Ware und in Anwesenheit der Transportperson auf äußere Transportschäden zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes hat der Kunde spätestens bei Anlieferung der Transportperson unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung der Verluste oder der Beschädigungen anzuzeigen und uns hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Verluste oder Beschädigungen, die äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Kunde uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 7 Abs. (3).

§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der Forderungen aus Schecks und Wechseln vor. Wird mit dem Kunden eine Zahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren vereinbart, dauert der Eigentumsvorbehalt bis zum Wegfall der Regressgefahr.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware jederzeit auf unser Verlangen und im Falle eines Insolvenzantrages deutlich als "Eigentum von AGLUKON Spezialdünger GmbH & Co. KG".

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese fristgerecht durchführen.

(4) Die Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Besteller wird für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache. Der Anteil am Miteigentum entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Gegenstände. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, sofern die vorgenannten Sicherungsrechte gewahrt bleiben.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, sofern der verlängerte Eigentumsvorbehalt gemäß Abs. (6) sichergestellt ist. Andere Verfügungshandlungen, insbesondere Abtretung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder ähnliches, sind unzulässig.

(6) Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware an Dritte an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Steht die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung nur auf die Höhe unserer Ansprüche gegen den Kunden.

(7) Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur widerruflich einzuziehen. Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn der Kunde seinen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, nicht ordnungsgemäß nachkommt, wenn er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, wenn er einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Ist die Einziehungsermächtigung widerrufen worden, hat der Kunde dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ferner berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer des Kunden offenzulegen.

(8) Die Befugnis des Kunden, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen, sie zu verarbeiten oder einzuziehen, erlischt ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, bei Zahlungseinstellung, bei Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Kunden durch den Kunden oder einen Dritten oder bei Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In diesen Fällen sowie in den Fällen des Absatzes 7 sind wir berechtigt, nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Der Erlös aus der Rücknahme der Vorbehaltsware abzüglich der Einziehungskosten ist auf die Verpflichtungen uns gegenüber anzurechnen.

(9) Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung des Kunden zur Einziehung der abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich den Namen des Schuldners der abgetretenen Forderung und die Höhe der Forderungen mitzuteilen.

(10) Übersteigen die uns gegebenen Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in angemessener Höhe nach unserer Wahl freigeben.

(11) Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, die abgetretenen Forderungen oder sonstige Unterlagen und Daten zu unterrichten. Die Kosten einer Rechtsverteidigung der Vorbehaltsware, auch gegenüber Dritten, trägt der Kunde.

§7 Gewährleistung
(1) Soweit das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden ein Kauf- oder Werkvertrag ist, haften wir für Sach- und Rechtsmängel, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Etwaige Gewährleistungsrechte stehen nur dem Erstkäufer zu und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.

(3) Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Eine Garantie gilt nur dann als abgegeben, wenn eine Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich als "garantiert" bezeichnet wird. Im Anwendungsbereich des § 377 HGB hat der Kunde offensichtliche Sachmängel, Mengenabweichungen und Falschlieferungen jeglicher Art unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung, in jedem Fall vor Anschluss, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt, es sei denn, wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen haben arglistig gehandelt. Versteckte Sachmängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Ergänzend gilt § 377 HGB. § 5 Abs. (6) bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, die gerügten Beanstandungen gemeinsam zu beurteilen und bei einer etwaigen Entnahme von Materialproben anwesend zu sein.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen dieses Absatzes (5) ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen Mängeln gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.

(6) Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel ist auf Nacherfüllung beschränkt. Im Rahmen unserer Nacherfüllungsverpflichtung sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Lieferung mangelfreien Materials (Ersatzlieferung) berechtigt. Verzögert sich unsere Nacherfüllung über einen angemessenen Zeitraum hinaus oder schlägt die Nacherfüllung trotz wiederholter Bemühungen fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Darüber hinaus kann der Kunde bei einer mangelfreien Teillieferung nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er nachweist, dass er an der Teilleistung kein Interesse hat. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit nicht in § 8 etwas anderes bestimmt ist. Die ersetzten Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf unser Verlangen an uns zurückzugeben.

(7) Der Kunde hat die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf seine Gefahr an uns zurückzusenden, es sei denn, eine Rücksendung ist aufgrund der Art der Lieferung nicht möglich. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, jedoch nur von dem Ort aus, an den die Kaufsache bestimmungsgemäß geliefert wurde und höchstens bis zur Höhe des Wertes des Liefergegenstandes in mangelfreiem Zustand.

(8) Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Ankündigung den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(9) Gewährleistungsansprüche bestehen jedoch nicht, wenn der Kunde den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, ohne dass dies wegen unseres Verschuldens hinsichtlich einer uns obliegenden Pflicht und des fruchtlosen Ablaufs einer vom Kunden gesetzten Nachfrist oder aus sonstigen erheblichen Gründen erforderlich ist, um den vertragsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes zu ermöglichen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass die beanstandeten Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes verursacht wurden.

(10) Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB oder gemäß §§ 445a, 445b BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, die Inanspruchnahme durch den Kunden war berechtigt und erfolgt nur im gesetzlichen Umfang, ausgenommen Kulanzregelungen, die nicht mit uns abgestimmt wurden und die Einhaltung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Einhaltung der Rügeobliegenheiten bei Erhalt der Ware, voraussetzen.

(11) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.

(12) Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, z.B. bei nur unerheblichen Abweichungen in Farbe, Abmessung und/oder Beschaffenheit oder Leistungsmerkmalen der Produkte.

(13) Die Anerkennung eines Sachmangels bedarf stets der Schriftform.

(14) Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn die vorgesehene Verwendung des Liefergegenstandes durch den Kunden von der üblichen Verwendung abweicht, es sei denn, dies ist schriftlich vereinbart.

(15) In folgenden Fällen bestehen keine Gewährleistungsansprüche: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, biologische und vergleichbare Einflüsse, die nicht den bestimmungsgemäßen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.

Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn der Kunde den Liefergegenstand selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden.

§8 Haftung
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist beschränkt auf

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits einschließlich des Handelns unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen

b) schuldhafte Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

d) wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder die Mangelfreiheit garantiert haben

e) soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften.

Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

(2) Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in der Regel die Höhe des Auftragswertes der jeweiligen Leistung.

§9 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
(1) Soweit nicht anders vereinbart, liefern wir in der Bundesrepublik Deutschland nur Produkte, die keine gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte Dritter (im Folgenden zusammenfassend "Schutzrechte" genannt) verletzen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(2) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist keine der vorgenannten Maßnahmen zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

(3) Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 8.

(4) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, wird er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(5) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn und soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(6) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von ihm nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(7) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend.

(8) Weitergehende oder andere als die in § 9 und in § 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns sind ausgeschlossen.

§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und uns ist der Sitz unseres Unternehmens.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln ist der Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, unseren Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Für alle Streitigkeiten aus Verträgen, für die diese AGB gelten, und für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regeln des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts.

§11 Schlussbestimmungen
Sollte die eine oder andere Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

AGLUKON spezialduenger GmbH & Co. KG
Heerdter Landstraße 199
40549 Düsseldorf
Deutschland

Telefon: + 49 211 - 50 64 237
Fax: + 49 211 - 50 64 249
E-Mail : info (at) aglukon.com
Internet : www.aglukon.com

USt.-ID-Nr.: DE 812526567

Bitte überweisen Sie unter Angabe Ihrer Kunden- und Rechnungsnummer auf folgende Konten:

Kreissparkasse Tübingen, IBAN: DE66 6415 0020 0004 6304 14, BIC: SOLA-DES1TUB

Deutsche Bank AG, Düsseldorf, IBAN: DE89 3007 0010 0680 507100, BIC: DEUTDEDDXXX

Stand: 28. August 2020